Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen steigt die verursachte Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit kontinuierlich an. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes bewirkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h auch bei optimalen Strassen- und Verkehrsverhältnissen stets eine erhöht-abstrakte Gefährdung, und bei einer Überschreitung von mehr als 30 km/h ist diese bereits derart intensiv, dass in solchen Fällen der Führerausweis zu entziehen ist (BGE 113 Ib 143f., insb. S. 146f.). Nur in leichten Fällen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG kann von einer Massnahme abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (BGE 105 Ib 258).