Den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG gefährdet ein Führer, der durch eine Verletzung von Verkehrsregeln einen Dritten einer akuten Gefahr für Leib und Leben aussetzt (konkrete Gefährdung) oder dessen regelwidrige Fahrweise nach den Umständen geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden (erhöht-abstrakte oder virtuelle Gefährdung, vgl. BGE 103 Ib 39 und 104 Ib 51). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen steigt die verursachte Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit kontinuierlich an.