VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen (unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen), 80 km/h. Auf der vom Beschwerdeführer befahrenen Nebenstrasse beträgt die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit demnach 80 km/h. Durch Radarmessung ist festgestellt worden und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h (nach Abzug von 6 km/h Toleranz) gefahren ist. Der Beschwerdeführer hat damit die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h missachtet und um 33 km/h überschritten. Den Verkehr im Sinne von Art.