Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Hat der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet, so ist der Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG obligatorisch. Gemäss Art. 4 a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen (unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen), 80 km/h.