| | Entscheid: | Der Tierarzt A überschritt als Führer eines Personenwagens auf der Fahrt zu einem Notfall auf einer Nebenstrasse in X die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h). Das Strassenverkehrsamt entzog A wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h den Führerausweis für die Dauer eines Monates. Die dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat aus folgenden Gründen ab: Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat.