{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2364_1991-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2059", "Checksum": "7e739308ddcddc324275620157366394"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2364", "1991 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2364 (1991 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2364 (1991 III Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2364 (1991 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweisentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung. Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a SVG; Art. 32 Abs. 2 VZV. Bei einem Tierarzt, der zu einem Notfall eilt, liegt kein Grund vor, der die Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt. - Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, verhindert einen Führerausweisentzug nicht. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:44", "Checksum": "754bd6cfed4e702882bcb09d709679b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2364 (1991 III Nr. 7)\nRegeste:\nFührerausweisentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung. Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a SVG; Art. 32 Abs. 2 VZV. Bei einem Tierarzt, der zu einem Notfall eilt, liegt kein Grund vor, der die Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt. - Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, verhindert einen Führerausweisentzug nicht. | Strassenverkehrsrecht\n\n können, bis ein Ausweisentzug verfügt wird. Eine verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung scheint weder objektiv noch subjektiv als leicht, wenn sie von einem Führer begangen wird, der beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung trotz gutem Leumund als Motorfahrzeugführer nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG bezeichnet werden. Auf einen Ausweisentzug kann daher nicht verzichtet werden. Von der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG der gesetzliche Minimalentzug von einem Monat verfügt worden. Die berufliche Verwendung des Motorfahrzeuges kann deshalb nicht mehr weiter berücksichtigt werden. |"}