Nach § 87 Abs. 1 der Staatsverfassung hat jede Gemeinde das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen. Dem Regierungsrat steht die Aufsicht zu. Weder der Bund noch der Kanton haben darüber legiferiert, ob die Gemeinde eigene Grundstücke behalten oder veräussern soll. Ist aber der Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken Sache der Gemeinde, über die sie frei entscheiden kann, und bestehen keine übergeordneten Vorschriften, welche der Gemeinde die Veräusserung von Grundstücken vorschreiben, so ist sie kraft ihrer Autonomie befugt, darüber Rechtssätze zu erlassen. |