Es ist bereits dargelegt worden, dass die Bestimmungen über die Zuordnung von Kompetenzen an Gemeinderat und Stimmberechtigte zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken organisatorischer Natur sind. Sie regeln einerseits die Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde wie auch im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden. Danach ist die Gemeinde befugt, Grundstücke zu erwerben und zu veräussern. Es stellt sich die Frage, ob sie darüber auch Rechtssätze im Sinne der Initiative erlassen kann. Nach § 87 Abs. 1 der Staatsverfassung hat jede Gemeinde das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen.