Zum andern werden dem Gemeinderat als Exekutive keine Kompetenzen weggenommen, ohne die er nicht mehr richtig funktionieren kann. Die Aufteilung der Kompetenzen für die Veräusserung von Grundstücken zwischen Gemeinderat und Stimmberechtigten hat offensichtlich den Sinn, die Bürgerschaft von unbedeutenderen Geschäften zu entlasten. Wenn sie diese Entlastung aber nicht will, so steht nichts entgegen, dass sie die entsprechenden Befugnisse an sich zieht. c. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Bestimmungen über die Zuordnung von Kompetenzen an Gemeinderat und Stimmberechtigte zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken organisatorischer Natur sind.