7 der Rechtsschrift verschaffen keine Gewissheit. Die Meinung des Gemeinderates jedenfalls, seine Kompetenz zur Veräusserung von Grundstücken lasse sich zwar einschränken, aber nicht aufheben, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 62 Abs. 1 des Gemeindegesetzes kann die Sonderorganisation einer Gemeinde von den Zuständigkeitsregelungen "abweichen", wenn die Grundsätze eines rechtsstaatlich-demokratischen Gemeinwesens gewahrt sind und die ordnungsgemässe Erfüllung der Gemeindeaufgaben gewährleistet bleibt. Der Begriff "abweichen" beinhaltet mehr als eine Befugnis, die Zuständigkeit lediglich einzuschränken.