Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Veräusserung zu unterbleiben. Kann sie erfüllt werden, so kann vom Wortlaut der Initiative her weiterhin der Gemeinderat bis zur erwähnten Wertgrenze für die Veräusserung zuständig bleiben. bb. Ob der Eventualantrag der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 weiter als der Wortlaut der Initiative geht in dem Sinne, dass der Gemeinderat keinerlei Veräusserungsbefugnisse mehr haben soll, ist nicht eindeutig. Auch die Erläuterungen in Ziff. 7 der Rechtsschrift verschaffen keine Gewissheit.