Sie besagt, wer zuständig ist, falls Grundstücke zu veräussern sind. Dass aber Grundstücke veräussert werden sollen, wenn sich Gelegenheit dazu bietet, bringt die Bestimmung nicht zum Ausdruck. Öffentliches Recht, das von den Stimmberechtigten nach § 45 a Abs. 1 des Gemeindegesetzes erlassen und das - darauf wird noch zurückzukommen sein - sich im Rahmen des übergeordneten Rechts hält, kann die Veräusserung von Grundstücken durchaus an Voraussetzungen knüpfen, wie es die Initiative verlangt, nämlich dass die Gemeinde im Tausch gleichzeitig andere gleichwertige Parzellen erlangt. Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Veräusserung zu unterbleiben.