Ihrer Rechte entäussern sich die Stimmberechtigten indessen nicht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer Übertragung auf ein Gemeindeparlament. b. Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, durch die Gemeindeordnung könne die Kompetenz des Gemeinderates, Grundstücke bis zum erwähnten Wert zu veräussern, eingeschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben werden. Dieser Auffassung kann aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. aa. Die Regelung über die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gemeinderat und Stimmberechtigten zur Veräusserung von Grundstücken ist, wie eingangs erwähnt, organisatorischer Natur. Sie besagt, wer zuständig ist, falls Grundstücke zu veräussern sind.