Diese Auffassung verkennt, dass sich die Stimmberechtigten keiner Befugnisse begeben. Sie bestimmen lediglich generell-abstrakt, dass sie die ihnen zustehenden Befugnisse einheitlich nach bestimmten Richtlinien ausüben wollen. Halten sie dafür, dass sie zur Entscheidungsbefugnis im Einzelfall zurückkehren wollen, so können sie den von ihnen erlassenen Rechtssatz jederzeit wieder aufheben. Dass in einem solchen Fall zwei Schritte zu tun wären, nämlich zuerst die Aufhebung des Rechtssatzes und als zweites die Beschlussfassung über das Verkaufsgeschäft, macht das Vorgehen zwar aufwendiger. Ihrer Rechte entäussern sich die Stimmberechtigten indessen nicht.