Zufällige, das im Einzelfall eine Veräusserung bewirken mag, durch das Grundsätzliche. Gegen eine solche Ordnung mögen verschiedene Einwände erhoben werden. Ob sie dagegen aufzukommen vermögen, ist nachfolgend zu untersuchen. a. Was die damit verbundene Beschränkung der Befugnisse der Stimmberechtigten selbst betrifft, erachtet sie der Gemeinderat als unstatthaft, weil die Befugnisse nicht nach § 63 Abs. 1 des Gemeindegesetzes auf ein Gemeindeparlament übertragen würden. Diese Auffassung verkennt, dass sich die Stimmberechtigten keiner Befugnisse begeben.