Juristisch gesehen handelt es sich indes richtiger um eine Selbstbeschränkung. Statt dass die Stimmberechtigten und der Gemeinderat jedesmal, wenn sich eine Gelegenheit zur Veräusserung von Grundstücken bietet, sich neu Gedanken machen, ob eine solche vorzunehmen sei, wägen sie alle Gründe, welche grundsätzlich für und gegen eine Veräusserung sprechen, gegeneinander ab und kleiden das Ergebnis, sofern die Gründe dagegen als gewichtiger erscheinen, in einen generell-abstrakten Rechtssatz des Inhalts, dass gemeindeeigenes Land zwar im Tausch gegen gleichwertiges Land und im Baurecht abgegeben, aber nicht mehr veräussert werden darf.