Die Regelung im Gemeindegesetz und in Einklang damit in der Gemeindeordnung ist organisatorischer Natur. Sie besagt zunächst, wer innerhalb der Gemeinde zuständig ist, falls Grundstücke zu erwerben oder zu veräussern sind. Der Bestimmung kommt aber auch im Verhältnis Gemeinde-Kanton Organisationsgehalt zu, indem sie zum Ausdruck bringt, dass es Sache der Gemeinde und nicht des Kantons ist zu bestimmen, ob und welche Grundstücke sie erwerben oder veräussern will.