Die Gemeindeordnung von Hochdorf hat hinsichtlich der Abgrenzung der Kompetenzen des Gemeinderates und der Stimmberechtigten zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken gegenüber dem Gemeindegesetz keine Änderung gebracht. Danach sind für Erwerb und Veräusserung von Grundstücken bis zum Wert von 0,1 Einheiten der Gemeindesteuer der Gemeinderat und bei darüber liegenden Werten die Stimmberechtigten zuständig (Art. 8 Abs. 10, Art. 16 Abs. 12 und Art. 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung, § 2 Abs. 2 Ziff. 1, § 5 des Gemeindegesetzes). Die Regelung im Gemeindegesetz und in Einklang damit in der Gemeindeordnung ist organisatorischer Natur.