Nach einlässlichen Abklärungen erklärte er jedoch die Initiative für ungültig, weil sie rechtswidrig sei. 2. Nach der Auffassung des Gemeinderates zielt die Initiative mit Ausnahme des Abtausches gegen anderes Land auf die Schaffung eines Veräusserungsverbotes von gemeindeeigenen Grundstücken ab. Dies bedeute eine Einschränkung der Kompetenzen des Gemeinderates und der Stimmberechtigten, wie sie im Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung festgelegt seien. Durch eine Änderung der Gemeindeordnung könnten zwar die Kompetenzen des Gemeinderates und der Stimmberechtigten gegeneinander anders abgegrenzt, nicht aber vollständig aufgehoben werden.