{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2359_1991-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2063", "Checksum": "48fc906c08532ef6e8e6b6837d3ef355"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2359", "1991 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2359 (1991 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2359 (1991 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2359 (1991 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. § 87 StV; § 162 Abs. 1 d StRG; §§ 2 Abs. 2 Ziff. 1, 5 Abs. 2, 45, 45 a, 62, 63 GG. 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Die Regelung über die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gemeinderat und Stimmberechtigten zur Veräusserung von Grundstücken ist, wie eingangs erwähnt, organisatorischer Natur. Sie besagt, wer zuständig ist, falls Grundstücke zu veräussern sind. Dass aber Grundstücke veräussert werden sollen, wenn sich Gelegenheit dazu bietet, bringt die Bestimmung nicht zum Ausdruck. Öffentliches Recht, das von den Stimmberechtigten nach § 45 a Abs. 1 des Gemeindegesetzes erlassen und das - darauf wird noch zurückzukommen sein - sich im Rahmen des übergeordneten Rechts hält, kann die Veräusserung von Grundstücken durchaus an Voraussetzungen knüpfen, wie es die Initiative verlangt, nämlich dass die Gemeinde im Tausch gleichzeitig andere gleichwertige Parzellen erlangt. Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Veräusserung zu unterbleiben. Kann sie erfüllt werden, so kann vom Wortlaut der Initiative her weiterhin der Gemeinderat bis zur erwähnten Wertgrenze für die Veräusserung zuständig bleiben. bb. Ob der Eventualantrag der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 weiter als der Wortlaut der Initiative geht in dem Sinne, dass der Gemeinderat keinerlei Veräusserungsbefugnisse mehr haben soll, ist nicht eindeutig. Auch die Erläuterungen in Ziff. 7 der Rechtsschrift verschaffen keine Gewissheit. Die Meinung des Gemeinderates jedenfalls, seine Kompetenz zur Veräusserung von Grundstücken lasse sich zwar einschränken, aber nicht aufheben, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 62 Abs. 1 des Gemeindegesetzes kann die Sonderorganisation einer Gemeinde von den Zuständigkeitsregelungen \"abweichen\", wenn die Grundsätze eines rechtsstaatlich-demokratischen Gemeinwesens gewahrt sind und die ordnungsgemässe Erfüllung der Gemeindeaufgaben gewährleistet bleibt. Der Begriff \"abweichen\" beinhaltet mehr als eine Befugnis, die Zuständigkeit lediglich einzuschränken. Eine Befugnis kann auch gänzlich den Stimmberechtigten übertragen werden, wenn die rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätze und die ordnungsgemässe Erfüllung der Gemeindeaufgaben gewährleistet bleiben. Dass die demokratischen Rechte eher vergrössert werden, ohne den Rechtsstaat zu gefährden, wenn die Stimmberechtigten über alle Grundstücksveräusserungen befinden, bedarf keiner weitern Begründung. Die weitere Voraussetzung der ordnungsgemässen Erfüllung der Gemeindeaufgaben ist unter zwei Gesichtspunkten zu betrachten. Zunächst kann nicht gesagt werden, der Gang der Geschäfte der Gemeinde sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Stimmberechtigten auch über den Tausch von Grundstücken von geringerem Wert zu entscheiden haben. Solche Tauschgeschäfte werden nicht häufig sein. Zum andern werden dem Gemeinderat als Exekutive keine Kompetenzen weggenommen, ohne die er nicht mehr richtig funktionieren kann. Die Aufteilung der Kompetenzen für die Veräusserung von Grundstücken zwischen Gemeinderat und Stimmberechtigten hat offensichtlich den Sinn, die Bürgerschaft von unbedeutenderen Geschäften zu entlasten. Wenn sie diese Entlastung aber nicht will, so steht nichts entgegen, dass sie die entsprechenden Befugnisse an sich zieht. c. Es ist bereits dargelegt worden, dass die Bestimmungen über die Zuordnung von Kompetenzen an Gemeinderat und Stimmberechtigte zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken organisatorischer Natur sind. Sie regeln einerseits die Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde wie auch im Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden. Danach ist die Gemeinde befugt, Grundstücke zu erwerben und zu veräussern. Es stellt sich die Frage, ob sie darüber auch Rechtssätze im Sinne der Initiative erlassen kann. Nach § 87 Abs. 1 der Staatsverfassung hat jede Gemeinde das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen. Dem Regierungsrat steht die Aufsicht zu. Weder der Bund noch der Kanton haben darüber legiferiert, ob die Gemeinde eigene Grundstücke behalten oder veräussern soll. Ist aber der Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken Sache der Gemeinde, über die sie frei entscheiden kann, und bestehen keine übergeordneten Vorschriften, welche der Gemeinde die Veräusserung von Grundstücken vorschreiben, so ist sie kraft ihrer Autonomie befugt, darüber Rechtssätze zu erlassen. |"}