{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-09-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2359_1991-09-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2063", "Checksum": "48fc906c08532ef6e8e6b6837d3ef355"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2359", "1991 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2359 (1991 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2359 (1991 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 03.09.1991 RRE Nr. 2359 (1991 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. § 87 StV; § 162 Abs. 1 d StRG; §§ 2 Abs. 2 Ziff. 1, 5 Abs. 2, 45, 45 a, 62, 63 GG. 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Die unterzeichneten Stimmberechtigten der Gemeinde Hochdorf verlangen, dass gemeindeeigenes Land nur noch im Baurecht zu üblichen Bedingungen abgegeben werden darf. Ausnahme: Abtausch mit anderen gleichwertigen Parzellen.\" Der Gemeinderat hat das formelle Zustandekommen der Initiative erwahrt. Nach einlässlichen Abklärungen erklärte er jedoch die Initiative für ungültig, weil sie rechtswidrig sei. 2. Nach der Auffassung des Gemeinderates zielt die Initiative mit Ausnahme des Abtausches gegen anderes Land auf die Schaffung eines Veräusserungsverbotes von gemeindeeigenen Grundstücken ab. Dies bedeute eine Einschränkung der Kompetenzen des Gemeinderates und der Stimmberechtigten, wie sie im Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung festgelegt seien. Durch eine Änderung der Gemeindeordnung könnten zwar die Kompetenzen des Gemeinderates und der Stimmberechtigten gegeneinander anders abgegrenzt, nicht aber vollständig aufgehoben werden. Eine Einschränkung der Kompetenzen der Stimmberechtigten falle auch deshalb nicht in Betracht, weil diese mangels eines Gemeindeparlamentes in Hochdorf nicht auf ein solches übertragen werden könnten. Wie es sich damit verhält, ist im folgenden zu untersuchen. Die Gemeindeordnung von Hochdorf hat hinsichtlich der Abgrenzung der Kompetenzen des Gemeinderates und der Stimmberechtigten zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken gegenüber dem Gemeindegesetz keine Änderung gebracht. Danach sind für Erwerb und Veräusserung von Grundstücken bis zum Wert von 0,1 Einheiten der Gemeindesteuer der Gemeinderat und bei darüber liegenden Werten die Stimmberechtigten zuständig (Art. 8 Abs. 10, Art. 16 Abs. 12 und Art. 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung, § 2 Abs. 2 Ziff. 1, § 5 des Gemeindegesetzes). Die Regelung im Gemeindegesetz und in Einklang damit in der Gemeindeordnung ist organisatorischer Natur. Sie besagt zunächst, wer innerhalb der Gemeinde zuständig ist, falls Grundstücke zu erwerben oder zu veräussern sind. Der Bestimmung kommt aber auch im Verhältnis Gemeinde-Kanton Organisationsgehalt zu, indem sie zum Ausdruck bringt, dass es Sache der Gemeinde und nicht des Kantons ist zu bestimmen, ob und welche Grundstücke sie erwerben oder veräussern will. Dieser freie Entschluss der Gemeinde findet seine Grenzen darin, dass sie zur Erfüllung von einzelnen Gemeindeaufgaben zum Erwerb von Grundstücken faktisch gezwungen sein kann wie für die Errichtung von Schulbauten usw. Aber auch hier bleibt ihrem Ermessen, wie sie die Aufgabe löst, insbesondere was für Grundstücke sie hiefür einsetzt, ein breiter Raum. Eine weitere Schranke kann darin gesehen werden, dass sich Erwerb und Veräusserung von Grundstücken in dem von der Rechtsordnung der Gemeinde gesteckten Finanzhaushaltrahmen halten müssen. Die Initiative verlangt, dass gemeindeeigene Grundstücke nur noch entweder gegen gleichwertige Parzellen eingetauscht oder im Baurecht abgegeben werden. Dies bedeutet unbestrittenermassen, dass gemeindeeigenes Land ausserhalb eines Tausches gegen gleichwertiges Land nicht mehr veräussert werden darf. Der Gemeinderat sieht darin ein \"Veräusserungsverbot\". In der Umgangssprache trifft dieser Ausdruck sicherlich den Sachverhalt. Juristisch gesehen handelt es sich indes richtiger um eine Selbstbeschränkung. Statt dass die Stimmberechtigten und der Gemeinderat jedesmal, wenn sich eine Gelegenheit zur Veräusserung von Grundstücken bietet, sich neu Gedanken machen, ob eine solche vorzunehmen sei, wägen sie alle Gründe, welche grundsätzlich für und gegen eine Veräusserung sprechen, gegeneinander ab und kleiden das Ergebnis, sofern die Gründe dagegen als gewichtiger erscheinen, in einen generell-abstrakten Rechtssatz des Inhalts, dass gemeindeeigenes Land zwar im Tausch gegen gleichwertiges Land und im Baurecht abgegeben, aber nicht mehr veräussert werden darf. Diese rechtssatzmässig festgelegte Haltung, wie mit gemeindeeigenen Grundstücken im Rechtsverkehr mit Dritten umzugehen ist, ersetzt das Zufällige, das im Einzelfall eine Veräusserung bewirken mag, durch das Grundsätzliche. Gegen eine solche Ordnung mögen verschiedene Einwände erhoben werden. Ob sie dagegen aufzukommen vermögen, ist nachfolgend zu untersuchen. a. Was die damit verbundene Beschränkung der Befugnisse der Stimmberechtigten selbst betrifft, erachtet sie der Gemeinderat als unstatthaft, weil die Befugnisse nicht nach § 63 Abs. 1 des Gemeindegesetzes auf ein Gemeindeparlament übertragen würden. Diese Auffassung verkennt, dass sich die Stimmberechtigten keiner Befugnisse begeben. Sie bestimmen lediglich generell-abstrakt, dass sie die ihnen zustehenden Befugnisse einheitlich nach bestimmten Richtlinien ausüben wollen. Halten sie dafür, dass sie zur Entscheidungsbefugnis im Einzelfall zurückkehren wollen, so können sie den von ihnen erlassenen Rechtssatz jederzeit wieder aufheben. Dass in einem solchen Fall zwei Schritte zu tun wären, nämlich zuerst die Aufhebung des Rechtssatzes und als zweites die Beschlussfassung über das Verkaufsgeschäft, macht das Vorgehen zwar aufwendiger. Ihrer Rechte entäussern sich die Stimmberechtigten indessen nicht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer Übertragung auf ein Gemeindeparlament. b. Der Gemeinderat stellt sich auf den Standpunkt, durch die Gemeindeordnung könne die Kompetenz des Gemeinderates, Grundstücke bis zum erwähnten Wert zu veräussern, eingeschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben werden."}