Eine Nachlässigkeit oder gar Verschleppungsabsicht kann im Vorgehen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erblickt werden. Dies um so weniger, als die "Ergänzungen und Erläuterungen" innert der angekündigten Frist, nämlich am 22. August 1992, eingereicht wurden. Nach der eingangs zitierten Literatur gilt es dabei insbesondere auch zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um juristische Laien handelt, deren Interessen nicht von einem berufsmässigen Parteivertreter wahrgenommen werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die verspätet eingereichte Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 1992 zu berücksichtigen ist.