Der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 1992 wurde den Parteien am 14. Juli 1992 zugestellt. Am 16. Juli 1992, also bereits zwei Tage später, reichten die Beschwerdeführer ihre Verwaltungsbeschwerde ein und machten geltend, infolge verschiedener Ferienabwesenheiten könnten die vorgebrachten Rügen erst später (bis spätestens 25. August 1992) ausführlich erläutert werden. In Anbetracht der Mitte Juli beginnenden Sommerferienzeit erscheinen diese Ausführungen glaubhaft. Eine Nachlässigkeit oder gar Verschleppungsabsicht kann im Vorgehen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erblickt werden.