Die vom Beschwerdegegner gestützt auf die §§ 35 und 135 Abs. 2 VRG erhobenen Einwände erweisen sich demgegenüber als unbegründet. Sofern eine Verwaltungsbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - form- und fristgerecht eingereicht wird, ist grundsätzlich darauf einzutreten. Erfolgt darauf eine weitere, verspätete aber erhebliche Eingabe der beschwerdeführenden Partei, liegt es gemäss § 106 Abs. 2 VRG im Ermessen der Behörde, auch darauf einzutreten. Eines Fristerstreckungsgrundes im Sinne von § 35 VRG bedarf es hierfür nicht. Ebensowenig ist eine Nachfrist im Sinne von § 135 Abs. 2 VRG erforderlich. Es gelten vielmehr die eingangs zitierten Grundsätze (vgl. oben E. 1.2).