Die Untersuchungsmaxime gebietet es vielmehr, auch die in der Eingabe vom 22. August enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer zuzulassen, zumal es sich beim Rechtsbereich, den sie beschlagen (Bau- und Planungsrecht, Umweltschutzrecht und Verwaltungsverfahrensrecht), um zwingendes Recht handelt. Mithin hätte ohnehin von Amtes wegen auf die Ermittlung der ergänzenden Vorbringen - soweit sie rechtserhebliche Tatsachen betreffen - hingewirkt werden müssen. Die vom Beschwerdegegner gestützt auf die §§ 35 und 135 Abs. 2 VRG erhobenen Einwände erweisen sich demgegenüber als unbegründet.