Somit wird das Verfahren auch nicht auf Punkte ausgedehnt, die nicht ohnehin aufgrund der rechtzeitig eingereichten Beschwerde zu prüfen sind. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie besteht daher keine Veranlassung, die umstrittene Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 1992 aus dem Recht zu weisen oder darauf nicht einzutreten. Die Untersuchungsmaxime gebietet es vielmehr, auch die in der Eingabe vom 22. August enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer zuzulassen, zumal es sich beim Rechtsbereich, den sie beschlagen (Bau- und Planungsrecht, Umweltschutzrecht und Verwaltungsverfahrensrecht), um zwingendes Recht handelt.