Was von einer Partei wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wird, kann deshalb bei der Entscheidung ausser acht gelassen werden. Unter Umständen kann der Ökonomie und Raschheit des Verfahrens sogar Vorrang vor einer vollständigen Sachverhaltsermittlung zukommen (Gadola, a.a.O., S. 81; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 67f.). Wie intensiv die behördliche Sachverhaltsermittlung einzusetzen hat, hängt jeweils von der Natur der Streitsache und der Befähigung der Parteien zur Wahrung ihrer Interessen ab (Gygi, a. a. O., S. 209; Gadola, a. a. O., S. 82).