Es ist mit anderen Worten ihre amtliche Pflicht, nach der materiellen Wahrheit zu forschen. Sie ist dabei weder an die Sachdarstellung noch an die Beweisanträge der beteiligten Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenze in gewissen Mitwirkungspflichten der Parteien sowie in der tatbeständlichen, ja mithin sogar in der beweismässigen Begründungspflicht ihrer Vorbringen (Gadola, a. a. O., S. 81 f.). Was von einer Partei wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wird, kann deshalb bei der Entscheidung ausser acht gelassen werden.