Ihre Berücksichtigung ist indessen nicht zwingend. Bei § 106 Abs. 2 VRG handelt es sich nämlich um eine sogenannte "Kann-Vorschrift", bei deren Anwendung der entscheidenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Kölz, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 4 zu § 28; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 276). § 106 Abs. 2 VRG ist Ausfluss der in § 53 VRG statuierten Untersuchungsmaxime. Danach hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es ist mit anderen Worten ihre amtliche Pflicht, nach der materiellen Wahrheit zu forschen.