Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid im Sinne von § 107 Abs. 2 VRG sind somit bezüglich dieser Rechtsvorkehr erfüllt. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 1992 erfolgte jedoch verspätet. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese verspätete Eingabe im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. 2. Die Behörde prüft vor ihrem Entscheid alle rechtzeitigen Anbringen der Parteien (§ 106 Abs. 1 VRG). Erhebliche Parteianbringen kann sie auch dann berücksichtigen, wenn sie verspätet vorgebracht wurden (§ 106 Abs. 1 VRG). Verspätet eingereichte Beweismittel können somit ebenfalls zugelassen werden. Ihre Berücksichtigung ist indessen nicht zwingend.