Was von einer Partei wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wird, kann deshalb bei der Entscheidung ausser acht gelassen werden. Wie intensiv die Sachverhaltsermittlung einzusetzen hat, hängt jeweils von der Natur der Streitsache und der Befähigung der Parteien zur Wahrung ihrer Interessen ab. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Die Verwaltungsbeschwerde vom 16. Juli 1992 wurde, wie vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten wird, frist- und formgerecht eingereicht. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid im Sinne von § 107 Abs. 2 VRG sind somit bezüglich dieser Rechtsvorkehr erfüllt.