| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Verfahren | | Entscheiddatum: | 24.08.1993 | | Fallnummer: | RRE Nr. 2353 | | LGVE: | 1993 III Nr. 13 | | Leitsatz: | Verspätete Parteianbringen. §§ 53 und 106 Abs. 2 VRG. Erhebliche Parteianbringen können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie verspätet vorgebracht wurden. Ihre Berücksichtigung ist indessen nicht zwingend. Was von einer Partei wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wird, kann deshalb bei der Entscheidung ausser acht gelassen werden.