{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2353_1993-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2110", "Checksum": "a47cb1798f842d4f22e910a5fb38d422"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2353", "1993 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.08.1993 RRE Nr. 2353 (1993 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.08.1993 RRE Nr. 2353 (1993 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.08.1993 RRE Nr. 2353 (1993 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verspätete Parteianbringen. §§ 53 und 106 Abs. 2 VRG. Erhebliche Parteianbringen können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie verspätet vorgebracht wurden. Ihre Berücksichtigung ist indessen nicht zwingend. Was von einer Partei wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wird, kann deshalb bei der Entscheidung ausser acht gelassen werden. Wie intensiv die Sachverhaltsermittlung einzusetzen hat, hängt jeweils von der Natur der Streitsache und der Befähigung der Parteien zur Wahrung ihrer Interessen ab. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:21", "Checksum": "30ee67321e2aa06292026c41df5b88a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 24.08.1993 RRE Nr. 2353 (1993 III Nr. 13)\nRegeste:\nVerspätete Parteianbringen. §§ 53 und 106 Abs. 2 VRG. Erhebliche Parteianbringen können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie verspätet vorgebracht wurden. Ihre Berücksichtigung ist indessen nicht zwingend. Was von einer Partei wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wird, kann deshalb bei der Entscheidung ausser acht gelassen werden. Wie intensiv die Sachverhaltsermittlung einzusetzen hat, hängt jeweils von der Natur der Streitsache und der Befähigung der Parteien zur Wahrung ihrer Interessen ab. | Verfahren\n\n die vorgebrachten Rügen erst später (bis spätestens 25. August 1992) ausführlich erläutert werden. In Anbetracht der Mitte Juli beginnenden Sommerferienzeit erscheinen diese Ausführungen glaubhaft. Eine Nachlässigkeit oder gar Verschleppungsabsicht kann im Vorgehen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erblickt werden. Dies um so weniger, als die \"Ergänzungen und Erläuterungen\" innert der angekündigten Frist, nämlich am 22. August 1992, eingereicht wurden. Nach der eingangs zitierten Literatur gilt es dabei insbesondere auch zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um juristische Laien handelt, deren Interessen nicht von einem berufsmässigen Parteivertreter wahrgenommen werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die verspätet eingereichte Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. August 1992 zu berücksichtigen ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, auf die Eingabe sei nicht einzutreten, eventuell sei sie aus dem Recht zu weisen, ist abzuweisen. |"}