Die Sondernutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einem Zuschlag (§ 1 Abs. 1 des Gebührentarifs). Sie ist für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG erteilt oder nach § 44 Absatz 1 WBGerneuert wird oder ob die Baute oder Anlage nach § 44 Absatz 3 WBG auf Zusehen hin geduldet wird. Entscheidend ist einzig, dass durch eine Baute oder Anlage öffentliches Gewässer beansprucht wird. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |