{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-10-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2323_1997-10-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2180", "Checksum": "d154784ec24342bec88ff8f65d65da24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2323", "1997 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 17.10.1997 RRE Nr. 2323 (1997 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 17.10.1997 RRE Nr. 2323 (1997 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 17.10.1997 RRE Nr. 2323 (1997 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Gewässer. §§ 37 Absatz 1 sowie 44 Absätze 1 und 3 WBG; § 1 Absatz 1 GSsoeG. Die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer werden im Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer geregelt. Die Sondernutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einem Zuschlag (§ 1 Abs. 1 des Gebührentarifs). Sie ist für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG erteilt oder nach § 44 Absatz 1 WBGerneuert wird oder ob die Baute oder Anlage nach § 44 Absatz 3 WBG auf Zusehen hin geduldet wird. Entscheidend ist einzig, dass durch eine Baute oder Anlage öffentliches Gewässer beansprucht wird. | Wasserbau"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:32", "Checksum": "a031c92f92cf74a5dfa0254fcdd4d6af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 17.10.1997 RRE Nr. 2323 (1997 III Nr. 11)\nRegeste:\nGebühren für die Sondernutzung öffentlicher Gewässer. §§ 37 Absatz 1 sowie 44 Absätze 1 und 3 WBG; § 1 Absatz 1 GSsoeG. Die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer werden im Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer geregelt. Die Sondernutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einem Zuschlag (§ 1 Abs. 1 des Gebührentarifs). Sie ist für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG erteilt oder nach § 44 Absatz 1 WBGerneuert wird oder ob die Baute oder Anlage nach § 44 Absatz 3 WBG auf Zusehen hin geduldet wird. Entscheidend ist einzig, dass durch eine Baute oder Anlage öffentliches Gewässer beansprucht wird. | Wasserbau\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Wasserbau |\n| Entscheiddatum: | 17.10.1997 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2323 |\n| LGVE: | 1997 III Nr. 11 |\n| Leitsatz: | Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Gewässer. §§ 37 Absatz 1 sowie 44 Absätze 1 und 3 WBG; § 1 Absatz 1 GSsoeG. Die Gebühren für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer werden im Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer geregelt. Die Sondernutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einem Zuschlag (§ 1 Abs. 1 des Gebührentarifs). Sie ist für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG erteilt oder nach § 44 Absatz 1 WBGerneuert wird oder ob die Baute oder Anlage nach § 44 Absatz 3 WBG auf Zusehen hin geduldet wird. Entscheidend ist einzig, dass durch eine Baute oder Anlage öffentliches Gewässer beansprucht wird. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}