15 des USG eine Sanierung und damit Belastungsgrenzwerte sowie die notwendigen Massnahmen festzulegen wären. Da aber die SLV mit dem dazugehörigen Anhang für den Fall der Schiessanlagen mit Faust- und Handfeuerwaffen eine genaue Bestimmung der Werte festlegt, welche die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören, könnte man auch bei einer Beurteilung der Werte auf dem Wege über die Interpretation resp. fallbezogene Festlegung aufgrund von Art. 15 USG zu keiner anderen als der in Anhang 7 LSV aufgezeichneten Berechnung gelangen. Die Schiessanlagen X und Stand B sind also sanierungspflichtig, und die Berechnung der Belastungsgrenzwerte muss gemäss Anhang 7 erfolgen. |