Es fragt sich damit nur noch, nach welchen Belastungsgrenzwerten eine Sanierung zu erfolgen hat. Wenn, wie die Beschwerdeführerin dies wünscht, die Belastungsgrenzwerte und deren Berechnung gemäss Anhang 7 nicht angewendet werden sollten, würde dies dazu führen, dass gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach den Kriterien des Art. 15 des USG eine Sanierung und damit Belastungsgrenzwerte sowie die notwendigen Massnahmen festzulegen wären.