Zudem folgert die Beschwerdeführerin aus der Formulierung "Ausgenommen sind Anlagen . . .", dass für Schiessanlagen in unmittelbarer Nähe von militärischen Schiess- und Übungsplätzen keine Sanierungspflicht mehr bestehe. Von der Sanierung sind aber grundsätzlich keine Anlagen ausgeschlossen. Für militärische Schiess- und Übungsplätze sind gemäss Art. 48 Buchstabe a LSV nur andere Sanierungsfristen festgelegt worden. Zu sanieren sind aber alle Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 USG). Es fragt sich damit nur noch, nach welchen Belastungsgrenzwerten eine Sanierung zu erfolgen hat.