Zudem gelten die Belastungsgrenzwerte für den Schiesslärm, der mit Kleinkalibermunition verursacht wird, nicht (Ziff. 1 Abs. 2). Nachdem im 1. Satz der Ziff. 1 des Anhanges 7 positiv umschrieben ist, welche Schiessanlagen unter die Belastungsgrenzwerte fallen, kann der zweite Satz, wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, nur dann gelten, wenn auf einem nahe gelegenen militärischen Schiess- und Übungsplatz mit anderen als mit Faust- und Handfeuerwaffen geschossen wird. Nur in diesem Fall kann sich nämlich aus dem Nebeneinander verschiedenartiger Anlagen ein falsches Resultat ergeben. Zudem folgert die Beschwerdeführerin aus der Formulierung "Ausgenommen sind Anlagen . . .