1 ersichtlich wird, nicht für alle Schiessanlagen anwendbar. Zuerst ist dort positiv umschrieben, welche Schiessanlagen unter diesen Anhang fallen, nämlich Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegliche Ziele geschossen wird. Ausgenommen von diesen Belastungsgrenzwerten sind Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2). Zudem gelten die Belastungsgrenzwerte für den Schiesslärm, der mit Kleinkalibermunition verursacht wird, nicht (Ziff. 1 Abs. 2).