Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte aus den Anhängen 3 ff. der LSV. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Die Vollzugsbehörde berücksichtigt auch die Art. 19 und 23 des Gesetzes (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Anhang 7 zur LSV werden die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen erläutert. Dieser Anhang ist, wie aus Ziff. 1 ersichtlich wird, nicht für alle Schiessanlagen anwendbar.