16 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind auch bei geplanten Anlagen die Emissionen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 USG unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; entsprechende Anordnungen können direkt auf Art. 12 Abs. 2 USG gestützt werden. Für die Beurteilung dessen, was als schädlich oder lästig gilt, ist in erster Linie auf zahlenmässig festgelegte Werte abzustellen; der Bundesrat legt diese Immissionsgrenzwerte in der Verordnung fest (Art. 13 Abs. 1 USG).