Da im Stand A aber nur mit Sturmgewehren, Maschinengewehren und Raketenrohren geschossen werde, könne von vergleichbaren Lärmcharakteristiken ausgegangen werden. Anders gesagt müsste für den Stand A auch das Beurteilungsschema des Anhangs 7 LSV angewendet werden, da für den gleichen Lärmtypus, ob militärischer oder ziviler Art, gleiche Beurteilungsschemen angewendet werden müssten. Zudem sei für die Lärmbelastung an den massgebenden Immissionsorten der Schiessbetrieb auf den zivilen Anlagen X und Stand B dominant. 5. - Bestehende Anlagen, die den bundesrechtlichen Umweltschutzbestimmungen nicht genügen, sind zu sanieren (Art. 16 Abs. 1 USG).