Die Vorinstanz behauptet, beim Stand A handle es sich nicht um eine militärische Schiess- und Übungsanlage im Sinne von Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 1 der LSV. Eine militärische Schiess- und Übungsanlage sei nur gegeben, wenn grosskalibrige Waffen und andere Waffensysteme verwendet würden, die in ihrer Störcharakteristik nicht vergleichbar mit dem Sturmgewehr seien. Da im Stand A aber nur mit Sturmgewehren, Maschinengewehren und Raketenrohren geschossen werde, könne von vergleichbaren Lärmcharakteristiken ausgegangen werden.