Die Frage, ob der Stand A (Teil der militärischen Schiessanlage) weniger Lärmauswirkungen auf das Wohngebiet entwickle, sei nicht von Bedeutung. Zudem müssten die Stände B und X eigentlich auch zur militärischen Schiessanlage gezählt werden, da sie zu einem erheblichen Teil vom Militär benützt würden. Aus all diesen Gründen sei eine Anwendung der Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 7 der LSV nicht möglich. Aber auch im Fall einer Überschreitung der Alarmwerte wäre aufgrund der möglichen Erleichterungen (gemäss Art. 14 LSV) keine Sanierung notwendig. Die Vorinstanz behauptet, beim Stand A handle es sich nicht um eine militärische Schiess- und Übungsanlage im Sinne von Anhang 7 Ziff.