1 Abs. 1 des Anhangs 7 der LSV die hier strittige Schiessanlage nicht unter den Geltungsbereich dieser Belastungsgrenzwerte falle und damit von der Sanierungspflicht ausgenommen sei. Die Beschwerdeführerin begründet dieses Begehren mit der Feststellung, bei der gesamten Anlage handle es sich um einen militärischen Schiess- und Übungsplatz, wenn auch grosskalibrige Waffen und Handgranaten nicht verwendet würden. Die Frage, ob der Stand A (Teil der militärischen Schiessanlage) weniger Lärmauswirkungen auf das Wohngebiet entwickle, sei nicht von Bedeutung.