Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Die Beschwerdeführerin hat auf eigene Kosten ein detailliertes Sanierungskonzept zu erarbeiten und der Vorinstanz als Vollzugsinstanz einzureichen. Darin hat sie zu zeigen, wie sie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erreichen gedenkt. 4. - Die Schiessanlage X und der Stand B liegen in unmittelbarer Nähe eines fest eingerichteten militärischen Schiess- und Übungsplatzes. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 1 des Anhangs 7 der LSV die hier strittige Schiessanlage nicht unter den Geltungsbereich dieser Belastungsgrenzwerte falle und damit von der Sanierungspflicht ausgenommen sei.