46 USG sowie Art. 13 VwVG abgestütztes Vorgehen. Sie ist eine geeignete und zugleich erforderliche Massnahme. Sie ist auch verhältnismässig, gibt sie doch dem Betroffenen die Möglichkeit, selber Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Dies erscheint auch unter dem Blickwinkel der Zusammenarbeit von Behörden und Betrieben, wie sie dem USG als Idee zugrunde liegt, durchaus sinnvoll (Thomas Fleiner, Mensch und Umwelt, Freiburg 1980, S. 124). Würden alle Abklärungen, für welche Sanierungsmassnahmen zu treffen sind, auf die kantonalen Umweltschutzämter überwälzt, wäre ein effizienter Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung unmöglich. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt.