46 USG besteht jedoch eine Grundlage für das Einfordern der nötigen Abklärungen über Sanierungsmassnahmen ("Sanierungskonzept"). Es ist kein Grund ersichtlich, dass eine solche Abklärung nicht auch in einer Sanierungsverfügung, welche die Sanierungspflicht feststellt und für die Sanierung eine Frist setzt, verlangt werden darf. Zudem stellt schon das Einfordern eines Sanierungskonzeptes eine Sanierungsmassnahme dar. Bei komplexen Sachverhalten erscheint eine Sanierungsverfügung mit der Feststellung der Sanierungspflicht, der Festsetzung der Sanierungsfrist und dem Einfordern eines Sanierungskonzeptes als zweckmässiges, auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 46 USG sowie Art.