Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 1990 auf das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip. Danach trägt, wer Massnahmen verursacht, die Kosten dafür. Das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG besagt jedoch nichts darüber, ob eine Massnahme zu ergreifen ist, es begründet keinerlei Verhaltenspflichten (U. Brunner, Kommentar zum USG, N 3 zu Art. 2). Die Pflicht zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts lässt sich somit nicht auf Art. 2 USG abstützen. In Art. 46 USG besteht jedoch eine Grundlage für das Einfordern der nötigen Abklärungen über Sanierungsmassnahmen ("Sanierungskonzept").